Vielen Dank auch von mir! Ich habe eine Frage zu § 138 I: würden Sie hier (mit Ausnahme von der verwerflichen Gesinnung beim wucherähnlichen Geschäft) überhaupt einen subjektiven Tatbestand prüfen oder die Sittenwidrigkeit rein objektiv bestimmen? Brox/Walker schreiben nämlich zB dass es "subjektiv erforderlich ist, dass der Handelnde die Umstände kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt; nicht erforderlich ist es dagegen, dass er sein Handeln für sittenwidrig hält." (§ 14 Rn. 12). Herzliche Grüße!
Das ist richtig: Wenn das Rechtsgeschäft einen sittenwidrigen Inhalt hat, dann spielt es nach hM keine Rolle, dass die betreffende Partei ebenfalls diesen Schluss gezogen hat. Wenn also (um bei einem meiner Beispiele zu bleiben) der Verlag B mit dem Newcomer A vereinbart, dass A künftig alle Werke exklusiv B anbieten muss, dann kommt es nicht darauf an, ob B diese Vereinbarung ebenfalls für sittenwidrig hält oder ob B das „völlig in Ordnung" findet. Herzliche Grüße!!
Vielen Dank für Ihr Kompliment, ich freu mich sehr darüber! Voraussichtlich werde ich im Sommersemester leider keine Schuldrechtsvorlesung übernehmen. Vielleicht ist ja trotzdem was Interessantes für Sie dabei! Herzliche Grüße!!
Vielen Dank auch von mir! Ich habe eine Frage zu § 138 I: würden Sie hier (mit Ausnahme von der verwerflichen Gesinnung beim wucherähnlichen Geschäft) überhaupt einen subjektiven Tatbestand prüfen oder die Sittenwidrigkeit rein objektiv bestimmen? Brox/Walker schreiben nämlich zB dass es "subjektiv erforderlich ist, dass der Handelnde die Umstände kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt; nicht erforderlich ist es dagegen, dass er sein Handeln für sittenwidrig hält." (§ 14 Rn. 12). Herzliche Grüße!
Das ist richtig: Wenn das Rechtsgeschäft einen sittenwidrigen Inhalt hat, dann spielt es nach hM keine Rolle, dass die betreffende Partei ebenfalls diesen Schluss gezogen hat. Wenn also (um bei einem meiner Beispiele zu bleiben) der Verlag B mit dem Newcomer A vereinbart, dass A künftig alle Werke exklusiv B anbieten muss, dann kommt es nicht darauf an, ob B diese Vereinbarung ebenfalls für sittenwidrig hält oder ob B das „völlig in Ordnung" findet. Herzliche Grüße!!
Super , vielen Dank für diese aufschlussreiche Antwort! @@Jura-Vorlesungen
Vielen Dank für die großartige Erklärung.
Werden Sie nächstes Jahr auch Schuldrecht AT unterrichten?
Liebe Grüße
Vielen Dank für Ihr Kompliment, ich freu mich sehr darüber! Voraussichtlich werde ich im Sommersemester leider keine Schuldrechtsvorlesung übernehmen. Vielleicht ist ja trotzdem was Interessantes für Sie dabei! Herzliche Grüße!!